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Allgemeine Geschäftsbedingungen Barracuda Beach

AGB für Veranstaltungsleistungen am Barracuda Beach GmbH & Co.KG (Stand: 15.02.2021)

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Veranstaltungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur, wenn der Veranstalter ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Barracuda Beach GmbH & Co KG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Veranstalter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Vertragsangebote der Barracuda Beach GmbH & Co KG sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Veranstalter technische Dokumentationen oder sonstige Ortsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind. An derlei Unterlagen behält sich der Barracuda Beach GmbH & Co KG die Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Die Beauftragung einer Veranstaltung durch den Veranstalter gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Barracuda Beach GmbH & Co KG durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen werden kann.

(3) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Größenangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei den Preisen um Nettowerte, bei denen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.

(2) Die vereinbarten Preise sind verbindlich, sofern nicht die Parteien auf Grund von Umständen, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren, eine Öffnungsklausel vereinbart haben. Berücksichtigt der Barracuda Beach GmbH & Co KG nach Vertragsschluss und außerhalb der Öffnungsklausel Änderungswünsche des Veranstalters, so trägt der Veranstalter die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

(3) Der vereinbarte Preis ist – soweit sich aus der Rechnung keine längere Zahlungsfrist ergibt – 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zu zahlen. Barracuda Beach GmbH & Co KG kann die Zahlung von angemessenen Abschlägen verlangen. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist der Sitz des Barracuda Beach GmbH & Co KGs.

(4) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Veranstalter in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Der Barracuda Beach GmbH & Co KG behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Veranstalters sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Veranstaltungsdurchführung, Rücktritt

(1) Bis zum 91. Tag vor der geplanten Veranstaltung wird vom Veranstalter eine 15% Kostenpauschale erhoben. Bei einem Rücktritt des Veranstalters nach Vertragsschluss bis 60 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung werden 25% des vereinbarten Veranstaltungsentgelts als Kostenpauschale erhoben.

(2) Bei einem Rücktritt bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn werden 35% des vereinbarten Veranstaltungsentgelts als Kostenpauschale erhoben.

(3) Bei einem späteren Rücktritt werden 80% des vereinbarten Veranstaltungsentgelts als Kostenpauschale erhoben.

(4) Ein Rücktritt hat in jedem Fall in Schriftform zu erfolgen. Für die Fristberechnung ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Barracuda Beach GmbH & Co KG maßgeblich. Der Barracuda Beach GmbH & Co KG verbleibt darüber hinaus, über die Kostenpauschale hinausgehende und vom Veranstalter zu vergeblich ersetzende aufgewendete Kosten nachzuweisen.§§

(5) Mitnahme von Speisen geschieht ausschließlich auf Verantwortung des Veranstalters. Durch Zeitablauf, Transport, Unterbrechung der Kühlkette können Speisen erheblich schneller verderben. Die Barracuda Beach GmbH & Co. KG übernimmt ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Speisen keine Haftung für Haltbarkeit und Qualität. Durch die Übernahme geht die Haftung für Haltbarkeit und Qualität der Speisen auf den Veranstalter über.

(6) Zusatz Weihnachtsfeiern: Unterzeichnete Verträge sind von Teil oder komplett Stornierungen ausgeschlossen. Darf die Veranstaltung aus gesetzlichen Bestimmungen „Corona-Pandemie“ nicht stattfinden, gelten die staatlichen Rücktrittsbestimmungen.

§ 6 Mängelansprüche

(1) Behauptet der Veranstalter Mängel, so hat er diese unverzüglich der Barracuda Beach GmbH & Co KG gegenüber schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Veranstalter die ordnungsgemäße Mängelanzeige, ist die Haftung des Barracuda Beach GmbH & Co KGs für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(2) Im Falle eines Mangels hat die Barracuda Beach GmbH & Co KG das Recht zur Nachbesserung. Weitergehende Rechte stehen dem Veranstalter nur zu, wenn mit der Nachbesserung der mit dem Vertrag verfolgte Zweck sich trotz der Nachbesserung nicht erreichen lässt.

(2) Nur in dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Veranstalter das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Barracuda Beach GmbH & Co KG Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Veranstalter den Barracuda Beach GmbH & Co KG unverzüglich, möglichst vorher zu informieren.

§ 7 Sonstige Haftungsbeschränkungen

(1) Die Haftung des Barracuda Beach GmbH & Co KGs auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Barracuda Beach GmbH & Co KG nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

(2) Die sich aus Abs.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern die Barracuda Beach GmbH & Co KG einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Veranstalter nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Barracuda Beach GmbH & Co KG diese zu vertreten hat.

§ 8 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Veranstalter selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Barracuda Beach GmbH & Co KGs zuständige Gerichtsort, soweit der Veranstalter Kaufmann ist. Der Barracuda Beach GmbH & Co KG ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Veranstalters zuständig ist.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.